Satzung des Angelvereins „Ivenacker Eichen“ e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: Angelverein „Ivenacker Eichen“ e.V.
(2) Er gehört dem Landesangelverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. an.
(3) Er ist juristische Person und in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Neubrandenburg Registerblatt VR 1478 Fall:2 eingetragen.
(4) Sein Sitz ist in 17153 Ivenack.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck
(1) Der Angelverein „Ivenacker Eichen“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung der Jugendpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Hege und Pflege der Gewässer und
Fischbestände, Schulungen und Öffentlichkeitsarbeit zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen und
Fischsterben.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person Ausgaben tätigen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Aufwandsentschädigung begünstigt werden.
(6) Der Angelverein „Ivenacker Eichen“ e.V. verhält sich in allen parteipolitischen, religiösen und
weltanschaulichen Fragen neutral.
§3 Zeitraum Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft im Verein
(1) Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- ehrenamtliche Mitglieder
(2) Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft des Antragstellers wird nach
Verpflichtung auf diese Satzung und Eintrag in die Mitgliederliste wirksam.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die vom Vorstand aufgenommen
werden. Sie haben das Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen des Angelvereins. Ein Stimmrecht besteht
nicht.
(4) Ehrenmitglieder können Bürger werden, die sich besonders um die Förderung des Angelsports oder des
Vereins verdient gemacht haben. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt sofort durch
-Austritt auf Grund schriftlicher Erklärung an den Vorstand
-Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung
-Auflösung des Vereins
-Tod des Mitglieds
-Bei Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem Angelverein „Ivenacker
Eichen“ e. V. unberührt. Anspruch auf Vermögensanteile oder -rechte des Angelvereins bestehen nicht.
§5 Beiträge und Gebühren
(1) Beiträge und Gebühren werden jährlich vom Vorstand in der „Beitrags- und Gebührensatzung des
Angelvereins „Ivenacker Eichen“ e. V. festgelegt.
(2) Beiträge und Gebühren sind bringe pflichtig.
(3) Die Abführung der Beiträge für Mitglieder des Landesangelverbandes Mecklenburg-Vorpommern erfolgt
nach den gültigen Festlegungen des Landesangelverbandes.
(4) Die Höhe der zu zahlenden Beiträge der fördernden Mitglieder wird zwischen diesen und dem Vorstand
geregelt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied genießt durch den Verein den Schutz in allen den Angelsport betreffenden
Angelegenheiten.
(2) Jedes ordentliche Mitglied ab dem 18.Lebensjahr, hat bei der Mitgliederversammlung oder bei
außerordentlichen Mitgliederversammlungen ein Stimmrecht.
(3) Jedes ordentliche Mitglied kann die Wahrung seiner angelsportlichen Interessen durch den Angelverein
verlangen.
(4) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen, die durch den Angelverein
„Ivenacker Eichen „e. V. durchgeführt werden, teilzunehmen.
(5) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht den Einsatz der finanziellen Mittel, sowie der Sachmittel des
Angelvereins „Ivenacker Eichen“ e. V. zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder zu fordern.
Ordentliche Mitglieder des Angelvereins „Ivenacker Eichen“ e. V. sind verpflichtet:
(6) Bei der Ausübung des Angelsports am Vereinsgewässer die gültigen Ausweißpapiere mit sich zu führen
und diese auf Verlangen von kontrollberechtigten Personen vorzuzeigen, sowie den Weisungen dieser
Personen nachzukommen.
(7) An Arbeitseinsätzen die im laufenden Geschäftsjahr anliegen teilzunehmen und seinem Alter und seiner
körperlichen Verfassung endsprechende Aufgaben zu erfüllen. Als Arbeitseinsätze gelten entsprechende
Maßnahmen des Veranstaltungsplanes und alle vom Vorstand einberufenden Maßnahmen die dem Nutzen
und der Werterhaltung des Angelvereins „Ivenacker Eichen“ e.V. dienen.
Wenn ein ordentliches Mitglied im laufenden Geschäftsjahr an keiner dieser Maßnahmen teilnimmt, hat er
einen Unkostenbeitrag in die Vereinskasse einzuzahlen. Dieser Unkostenbeitrag ist in der „Beitrags- und
Gebührensatzung des Angelvereins „Ivenacker Eichen“ e. V. geregelt.
(8) Sofort nach Feststellung oder Kenntniserhalt einer Gefährdung oder eines Schadens im und auf dem
Gewässer „Ivenacker See“ den Vorstand zu informieren, sowie die ersten Maßnahmen die dem Schutz des
Gewässers dienen einzuleiten.
§7 Ahndung von Verstößen
Der Vorstand kann Mitglieder des Angelvereins „Ivenacker Eichen“ e.V. und Personen die eine Angelkarte für
den „Ivenacker See“ erworben haben und sich auf bzw. am Gewässer befinden, um dem Angelsport
nachzugehen, bei Verstößen gegen die auf den Angelkarten für den „Ivenacker See“ dargelegten
Gesetzmäßigkeiten zur Verantwortung ziehen.
Der Vorstand kann Mitglieder des Angelvereins „Ivenacker Eichen“ e.V. bei Verstößen gegen diese Satzung
und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Vorstandes, sowie dem Allgemeinwohl dienenden
Grundregeln zur Verantwortung ziehen.
§8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kassenprüfer
Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Er besteht aus
- dem Vorsitzenden
- einem Stellvertreter
- dem Kassenwart
Zusätzlich können folgende Verantwortliche mitarbeiten
- Verantwortlicher für Fischerei und Gewässeraufsicht
- Verantwortlicher für Jugendarbeit und Angeln
- Verantwortlicher für Öffentlichkeit und Schriftführer
Die Überwachung wird durch zwei vom Vorstand unabhängige Kassenprüfer durchgeführt.
Nach Ablauf von 4 Jahren werden Neuwahlen über den Vorstand, den Kassenwart und die zwei Kassenprüfer
in offener einzelner Abstimmung durchgeführt.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand am Ende des laufenden
Geschäftsjahres, durch Bekanntgabe auf der Internetseite des Angelvereins, durch Bekanntgabe als
Aushang in der Gemeinde Ivenack bzw. durch Aushändigung des Veranstaltungsplanes für das folgende
Geschäftsjahr an die Mitglieder.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dem Stellvertreter vertreten,
jeder von Ihnen hat Einzelvertreterbefugnis.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird Anfang des Geschäftsjahres abgehalten. Ihr obliegt die Entgegennahme
des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer.
Auf der Mitgliederversammlung erfolgt nach Abstimmung die Entlastung des Vorstandes für das
abgelaufene Geschäftsjahr und die Festlegung des Veranstaltungsplanes. Dem Vorstand obliegt die
Geschäftsführung. Er gibt unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, sowie
nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Richtlinien für die gesamte Leitung des
Angelvereins „Ivenacker Eichen“ e. V. vor.
(2) Der Vorstand endscheidet in Zusammenarbeit mit einem Fischereimeister über die Bewirtschaftung des
Ivenacker Sees.
(3) Über die Mitgliederversammlung, Vorstandssitzungen und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie andere
Aktivitäten sind Aufzeichnungen zu tätigen. Diese Aufzeichnungen sind vom Schriftführer bzw. dem
Vorsitzenden festzuhalten, zu unterschreiben und jederzeit zur Einsicht auf Wunsch vorzulegen.
§10 Vorstandssitzungen
(1) Die Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden in zeitlich festgelegten Abständen einberufen. Eine
Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn diese unter Angaben von Gründen von mindesten 2
Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Beschlüsse über die Bewirtschaftung des Ivenacker Sees die vom Vorstand gefast werden
sollen, sind nur in Zusammenarbeit mit einem Fischereimeister zu tätigen.
(3) Vorstandsmitglieder, die von einer Beschlussfassung betroffen sind, dürfen an der Beratung und
Beschlussfassung nicht teilnehmen.
§11 Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu buchen.
Aus den Belegen müssen Zweck und Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Vom Kassenwart sind nur
Zahlungen zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind.
Der Kassenwart ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Beträge und Gebühren verantwortlich.
(2) Nach Ablauf des Halbjahres legt der Kassenwart dem Vorstand einen Kassenzwischenbericht vor.
(3) Die Kasse ist durch die gewählten Kassenprüfer mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
(4) Zum Abschluss des Geschäftsjahrs haben die Kassenprüfer die Kasse, das Konto, ihre Bestände und
Belege sowie die Jahresabrechnung zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(5) Die Kasse ist jährlich abzuschließen.
§12 Jugendordnung
Die Leitung der Jugendgruppe besteht aus einem Jugendwart und einem Jugendvertreter.
§13 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden
der Mitgliederversammlung notwendig, es müssen 50% aller Mitglieder anwesend sein.
§14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Hege und Pflege der Fischbestände und des Schutzes der
Natur.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder jedweder auf der Basis dieser Satzung beschlossener Ordnung, wie
etwa Finanzordnung oder in dieser Satzung geregelte Beschlüsse ganz oder teilweise nicht rechtwirksam oder
nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung, der Ordnung oder Beschlüsse nicht berühren.
Das Gleiche gilt, soweit es sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke enthalten ist. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder Ausfüllungen der Lücke soll eine angemessene
Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am Nächsten kommt, sofern sie bei Erlass den
entsprechenden Punkt bedacht hätten.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab dem 04.Januar 2023 in Kraft und hebt alle vorherigen Satzungen auf.
Beitrags- und Gebührensatzung des Angelvereins
„Ivenacker Eichen“ e.V. für das Jahr 2024
Entsprechend der Satzung des Angelvereins „Ivenacker Eichen“ e.V. (Abkürzung: AV) sind Beiträge und Gebühren bringe pflichtig. Die Beitragsänderungen für 2024 wurden auf der Vorstandssitzung vom 21.09.2023 beschlossen.
1. Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr für den AV beträgt 25,00 €.
2. Mitgliedsbeiträge
Der Jahresmitgliedsbeitrag für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre beträgt 5,00 €.
Der Jahresmitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder ab 14 Jahren beträgt 20,00 €.
3. Mitglieder Angelkarten für den Ivenacker See
Die Jahresangelkarte für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre beträgt 0,00 €.
Die Jahresangelkarte für ordentliche Mitglieder ab 14 Jahre beträgt 50,00 €.
Die Tagesangelkarte für ordentliche Mitglieder ab 14 Jahre beträgt 5,00 €.
4. Nicht-Mitglieder Angelkarten für den Ivenacker See
Nicht-Mitglieder können nur Angelkarten für den Ivenacker See erwerben, wenn Sie einen gültigen Fischereischein und eine aktuelle Fischereiabgabemarke nachweisen, ein Urlauber Fischereischein wird nicht akzeptiert.
Die Jahreskarte für Nicht-Mitglieder beträgt 135,00€.
Die Wochenkarte für Nicht-Mitglieder beträgt 60,00 €.
Die Tageskarte für Nicht-Mitglieder beträgt 20,00 €.
5. Arbeitseinsätze
Die Teilnahme an Arbeitseinsätzen gehört laut Satzung des AV zu den Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Nimmt ein Mitglied an keinem Arbeitseinsatz im laufenden Geschäftsjahr des AV teil, hat er einen Ausgleich für nicht geleisteten Arbeitseinsatz in Höhe von 20,00 € an den AV zu zahlen. Die Ausgleichszahlung wird mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages des Folgejahres fällig.
Von der Zahlung können folgende Sportsfreunde befreit werden:
-Sportsfreunde, die das 70. Lebensjahr im Geschäftsjahr erreichen.
-Sportsfreunde, die aus gesundheitlichen Gründen an Arbeitseinsätzen nicht mehr teilnehmen können.
Zur Befreiung hat der Sportsfreund einen formlosen schriftlichen Antrag mit Begründung an den Vorstand zu stellen.
6. Inkrafttreten
Diese Beitrags- und Gebührensatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft und gilt für das Geschäftsjahr 2024.